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   KG, 30.01.1987 - 17 UF 5726/86   

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KG, 30.01.1987 - 17 UF 5726/86 (https://dejure.org/1987,9759)
KG, Entscheidung vom 30.01.1987 - 17 UF 5726/86 (https://dejure.org/1987,9759)
KG, Entscheidung vom 30. Januar 1987 - 17 UF 5726/86 (https://dejure.org/1987,9759)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • mansui.eu PDF

    ZPO §§ 935, 940
    Unterhaltsrecht; einstweilige Verfügung; Notunterhalt; Unterhalt; Titulierung rückständiger Unterhaltsansprüche in Verfahren der einstweiligen Verfügung.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1987, 842
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Köln, 14.01.1983 - 4 UF 291/82
    Auszug aus KG, 30.01.1987 - 17 UF 5726/86
    Aus diesem in Rechtsprechung und Lehre unangefochtenen Grundsatz zieht die herrschende Meinung die Schlußfolgerung, daß auch Unterhaltsansprüche, die sich auf den Zeitraum zwischen dem Antragseingang und dem Erlaß der einstweiligen Verfügung bzw. der letzten mündlichen Verhandlung beziehen, weil sie in diesem Zeitpunkt bereits Rückstände darstellen, nicht mehr tituliert werden dürfen (vgl. Nachweise bei OLG Köln FamRZ 1983, 410, 413; so in neuerer Zeit auch OLG Zweibrücken FamRZ 1986, 76; OLG Köln [27. ZS] FamRZ 1986, 919, 920).

    Dem vermag der erkennende Senat aber nicht zu folgen; er vertritt vielmehr unter Aufgabe seiner bisherigen Praxis mit der Minderheit die Auffassung, daß der Eingang des Antrages den Zeitpunkt bestimmt, von dem an Unterhaltsansprüche in Verfahren der einstweiligen Verfügung einer Titulierung zugänglich sind (so auch OLG Köln [4. ZS] FamRZ 1983, 410, 413 mwN; OLG Düsseldorf FamRZ 1980, 363; 1986, 75, 76).

  • OLG Hamm, 09.06.1986 - 7 UF 676/85

    Fehlende Rechtsschutzinteresse; Einstweilige Unterhaltsanordnung;

    Auszug aus KG, 30.01.1987 - 17 UF 5726/86
    Aus diesem in Rechtsprechung und Lehre unangefochtenen Grundsatz zieht die herrschende Meinung die Schlußfolgerung, daß auch Unterhaltsansprüche, die sich auf den Zeitraum zwischen dem Antragseingang und dem Erlaß der einstweiligen Verfügung bzw. der letzten mündlichen Verhandlung beziehen, weil sie in diesem Zeitpunkt bereits Rückstände darstellen, nicht mehr tituliert werden dürfen (vgl. Nachweise bei OLG Köln FamRZ 1983, 410, 413; so in neuerer Zeit auch OLG Zweibrücken FamRZ 1986, 76; OLG Köln [27. ZS] FamRZ 1986, 919, 920).
  • OLG Zweibrücken, 24.10.1985 - 2 UF 144/85
    Auszug aus KG, 30.01.1987 - 17 UF 5726/86
    Aus diesem in Rechtsprechung und Lehre unangefochtenen Grundsatz zieht die herrschende Meinung die Schlußfolgerung, daß auch Unterhaltsansprüche, die sich auf den Zeitraum zwischen dem Antragseingang und dem Erlaß der einstweiligen Verfügung bzw. der letzten mündlichen Verhandlung beziehen, weil sie in diesem Zeitpunkt bereits Rückstände darstellen, nicht mehr tituliert werden dürfen (vgl. Nachweise bei OLG Köln FamRZ 1983, 410, 413; so in neuerer Zeit auch OLG Zweibrücken FamRZ 1986, 76; OLG Köln [27. ZS] FamRZ 1986, 919, 920).
  • OLG Hamm, 01.12.1987 - 1 UF 304/87

    Keine einstweilige Unterhaltsverfügung; Ablauf des Verfügungszeitraums

    a) Teilweise wird die Festsetzung von Zahlungen für die Zeit zwischen Antragstellung und Erlaß der einstweiligen Verfügung zugelassen, um dadurch zu vermeiden, daß Verzögerungen in gerichtlichen Verfahren zu Lasten des Gläubigers gehen, insbesondere dann, wenn es erst in der Berufungsinstanz zu dem Erlaß einer einstweiligen Verfügung kommt (so OLG Düsseldorf FamRZ 1980, 363; 1986, 75; 1987, 1057; KG FamRZ 1987, 842; OLG Hamm [10. FamS] FamRZ 1987, 1188; OLG Oldenburg FamRZ 1987, 1163; Göppinger/Wax, aaO Rdn. 3216; Köhler, Handbuch des Unterhaltsrechts 7. Aufl. Rdn. 921; Heiß/Luthin, Unterhaltsrecht Ziffer 25.6).

    cc) Der Senat teilt auch nicht die von dem Kammergericht (FamRZ 1987, 842) und von dem Oberlandesgericht Oldenburg (FamRZ 1987, 1163) erhobenen Bedenken, wonach im Falle des Erlasses der einstweiligen Verfügung schon durch das Amtsgericht in erster Instanz die Berufung des Unterhaltsschuldners allein wegen des notwendigen Zeitablaufs bis zu der Entscheidung des Berufungsgerichts wegen des Wegfalls des Verfügungsgrundes nach Ablauf des Verfügungszeitraumes immer Erfolg haben müsse: Es ist nicht zwingend, daß die Berufungsinstanz die einstweilige Verfügung immer aufheben muß, weil der ursprünglich gegebene Verfügungsgrund inzwischen infolge Zeitablaufs weggefallen ist: Der Senat hält es nämlich für geboten, zwischen dem Fall des in erster Instanz zurückgewiesenen Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung und dem Fall der bereits in erster Instanz erlassenen einstweiligen Verfügung zu differenzieren, weil insoweit unterschiedliche Verfahrensgegenstände vorliegen.

    Das Verstreichen des Verfügungszeitraumes allein führt also in diesem Fall (Erlaß der einstweiligen Verfügung in erster Instanz) nicht notwendig zu einem Erfolg der Berufung, wie dies das Kammergericht (FamRZ 1987, 842) und das Oberlandesgericht Oldenburg (FamRZ 1987, 1163) meinen.

  • OLG Koblenz, 29.09.1987 - 15 UF 703/87
    ZS] FamRZ 1983, 410, 413; KG FamRZ 1987, 842).
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